Satzung
der
Feuerwehr Fahlheim 1876 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
- Der Verein trägt den Namen Feuerwehr Fahlheim 1876 e.V., nachfolgend Verein genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nersingen, Landkreis Neu-Ulm.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm unter Nr. 20528 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder.
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
- Mitglieder der Kindergruppe
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Feuerwehrdienstleistende sind die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim.
- Mitglieder der Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim.
- Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim ausgetreten sind, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende, im Verein oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Streichung in der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge.
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die erhobenen Mitgliedsbeiträge werden spätestens zum 01.11. eines jeden Jahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- der bzw. dem Vorsitzenden
- der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
- Kassenwart
- bis zu 5 Beisitzern
- der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim soweit er nicht in eine Funktion a) bis e) gewählt wurde
- der stellvertretenden Kommandantin bzw. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim soweit er nicht in eine Funktion a) bis e) gewählt wurde.
- der Jugendsprecherin bzw. dem Jugendsprecher der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Fahlheim soweit sie bzw. er nicht in eine Funktion a) bis g) gewählt wurde. Die Jugendsprecherin bzw. der Jugendsprecher wird gemäß Jugendordnung durch die Jugendlichen gewählt.
- Die unter Absatz 1. a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
- Beschlussfassung zu Aufnahme, Streichung u. Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass die bzw. der stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn die bzw. der Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand legt den Betrag fest, über den die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende frei verfügen können.
§ 10 Sitzungen des Vorstandes.
- Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift muss Ort, Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung.
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder, bei deren bzw. dessen Verhinderung, der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die für jeweils drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung im Nersinger Amtsblatt einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied –, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen
. - Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen.
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst, im Verein oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können Ehrengaben oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins vergeben werden.
§ 15 Auflösung des Vereins.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nersingen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. März 2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterfahlheim den 23. März 2018
Unterschrift: ________________________ ________________________
Vorsitzender Stellvertretende Vorsitzender